Die statistische Methode ist insbesondere auch zulässig, wenn nur ein einziges Vergleichsobjekt besteht. Vorausgesetzt ist aber, dass die Vergleichbarkeit besonders kritisch untersucht wird (Urteil des Bundesgerichts [1C_266/2011] vom 20. Oktober 2011, Erw. 4.2.). Unterschieden der Vergleichsgrundstücke kann durch Preiszuschläge oder -abzüge Rechnung getragen werden (BGE 122 I 168, Erw. 3.a.).