Ausserdem gehe die Schätzung B._____ davon aus, dass die Zufahrt über die Parzellen Nr. eee und Nr. iii erfolgen dürfe. Eine solche Erschliessung sei unzulässig; die Arbeitszone dürfe nicht über die Landwirtschaftszone erschlossen werden. Daher sei der geschätzte Landwert von Fr. 237.00/m2 zu hoch.