9.2.4.2. Mit Stellungnahme vom 14. November 2024 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass keine Mehrwertabgabe geschuldet sei. Die Schätzung B._____ sei im Grundsatz nachvollziehbar. Einerseits gehe die Schätzung jedoch davon aus, dass in der Arbeitszone drei Geschosse mit einer Gesamthöhe von 13 m realisierbar seien. Dies sei zweifelhaft, da die Arbeitszone an die Wohnzone I anschliesse, in welcher eine Gesamthöhe von lediglich 11.5 m zulässig sei. Einem Gebäudevolumen, wie es der Schätzung B._____ zugrunde liege, würde erhebliche Opposition aus dem Quartier erwachsen. Das zugrunde gelegte Gebäudevolumen sei daher zu gross. Ausserdem gehe die Schätzung B._