Gesamthaft könne die Schätzung B._____ nicht zu einer Abänderung der verfügten Mehrwertabgabe führen. Die Methode sei grundsätzlich untauglich, die zugrunde gelegten Annahmen seien nicht objektivierbar und geringfügige Abweichungen führten zu völlig anderen Verkehrswerten. Die Schätzung gehe sodann vom Vorhandensein von Vergleichspreisen aus, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb nicht diese der Bewertung zugrunde gelegt worden seien (Stellungnahme vom 12. November 2024, S. 3-4).