Drittens sei nicht nachvollziehbar, weshalb die offene Umschreibung der zulässigen Volumen einer Überbauung in der Arbeitszone I einen Abzug von Vergleichspreisen der Arbeitszone I rechtfertige. Es sei bereits unklar, welche Vergleichspreise hier berücksichtigt würden. In der Arbeitszone I gelte immer § 7 Abs. 1 BNO. Die Umschreibung der zugelassenen Bauvolumen sei für sämtliche Parzellen in der Arbeitszone I gleich. Zudem würden der Schätzung Baumassen zu Grunde gelegt, wobei nicht nachvollziehbar sein, ob diese trotzdem als unzutreffend betrachtet würden. Die Ausführungen seien nicht nachvollziehbar. Gesamthaft könne die Schätzung B.___