Eine solche Bewertung fehle. Zudem seien die Ausführungen über eine Auskunft der Bauverwaltung Q._____, die fragliche Parzelle Nr. aaa könne über die nördlich gelegenen Wergparzellen Nr. hhh und Nr. iii in der Landwirtschaftszone erschlossen werden, unzutreffend. Eine - 50 - derartige Auskunft sei nie erfolgt. Es sei offensichtlich, dass eine Erschliessung der Arbeitszone I über die Landwirtschaftszone unzulässig sei.