Der Schätzung B._____ lägen insbesondere folgende Annahmen zu Grunde, die nicht nachvollziehbar seien: Erstens sei ein Gewinn- und Risikozuschlag von 12 % viel zu hoch und nicht ausreichend begründet. Eine geringe Reduktion habe massive Auswirkungen. Dies zeige, weshalb die Residualwertmethode grundsätzlich nicht zu verlässlichen Resultaten führen könne. Zweitens werde nicht begründet, weshalb eine Unsicherheit bezüglich der Erschliessung bestehen sollte. Die bestehende Erschliessung müsste dazu gestützt auf die massgebenden VSS-Normen (Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute) bewertet werden. Eine solche Bewertung fehle.