Dazu gehöre auch die Residualwertmethode, die der Schätzung B._____ zugrunde liege. Es bleibe dabei ungeklärt, weshalb diese Methode und nicht die offenbar zur Verfügung stehenden Vergleichswerte zur Anwendung kämen. Dazu verweist sie auf die S. 4 der Schätzung B._____ (zit.; Hervorhebung durch die Beschwerdegegnerin hinzugefügt): «Aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf die Erschliessungsstrasse, der zulässigen Masse der Überbauung und da noch kein bewilligtes Projekt vorliegt, schätzen wir den Landwert tiefer als die Vergleichspreise für die Arbeitszone I ein». Die Residualwertmethode sei für Landbewertungen grundsätzlich ungeeignet.