9.2.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellt sich mit Stellungnahme vom 12. November 2024 auf den Standpunkt, in erster Linie sei für die Schätzung von Landwerten auf Vergleichspreise abzustellen. Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden seien, dürfe auf Methoden zurückgegriffen werden, die auf blosse Hypothesen abstellen, welche auf heute nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert werden kann. Dazu gehöre auch die Residualwertmethode, die der Schätzung B._____ zugrunde liege.