Folglich sei der Landwert von Fr. 280.00/m2 plausibel (Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 11. November 2024, S. 2). Der Beigeladene schliesst aus den Ausführungen des Kantonalen Steueramtes, dass die behördliche Schätzung korrekt und die Beschwerde folglich abzuweisen sei. Jedenfalls seien keine triftigen Gründe auszumachen, welche ein Abweichen von der fachlichen Beurteilung des nach Gesetz zuständigen - 49 - Kantonalen Steueramtes erlauben würden (Stellungnahme vom 11. November 2024, S. 2).