siere sich das Kantonale Steueramt auf die Parameter, die das Ergebnis am meisten beeinflussen und daher aus dessen Sicht entscheidender seien. Einerseits sei dies die Verzugszinsrate von 3.5 %, andererseits die zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 100 Jahren. Das Kantonale Steueramt bringt dazu Berechnungsbeispiele mit leicht abweichenden Parametern vor (Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes vom 11. November 2024, S. 3-7). Daraus schliesst dieses, die Residualwertmethode sei als Schätzverfahren für den Verkehrswert von Bauland ungeeignet, was auch das Bundesgericht mehrfach bestätigt habe. Aus Gründen der Transparenz müsse die Wertspanne, die durch minimale Änderung der Bewer-