Betreffend die eigentliche Schätzung B._____ verweist der Beigeladene auf das Schreiben des Kantonalen Steueramtes vom 11. November 2024 (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2024). Das Kantonale Steueramt führt darin aus, es sei ihm keine Faustregel bekannt, wonach Industrie- oder grosse Gewerbegrundstücke nur zu maximal 50 % der Fläche überbaut werden dürften. Die Annahmen zum Anteil der Gebäudegrundfläche sollte daher aus Sicht des Kantonalen Steueramtes deutlich höher angesetzt werden. Sodann sei der Gewinn- und Risikozuschlag auf die Neubaukosten von 12 % nicht begründet und die Wartefrist von zwei Jahren sei fragwürdig und ebenfalls nicht begründet. In der Folge fokus-