9.2.4. Der Beigeladene ist zunächst der Ansicht, die der Schätzung B._____ zugrunde gelegte Teilfläche (Zuweisung in die Arbeitszone I, sss m2) sei korrekt. Die der Mehrwertabgabeverfügung zugrunde gelegte Fläche von ttt m2 habe die Einwohnergemeinde angegeben. Eine Korrektur der Flächengrösse sei allerdings nur angezeigt, wenn das Gericht die im Streit liegende Höhe der Mehrwertabgabe nach unten zu korrigieren beabsichtige. Einer Korrektur nach oben stehe der Grundspatz des Verbotes der reformatio in peius gemäss § 48 Abs. 2 VRPG entgegen (Stellungnahme vom 11. November 2024, S. 1).