d.h. ausserhalb des gemäss Rechtsprechung nach der Vergleichsmethode massgebenden Zeitrahmens der letzten beiden Jahren vor dem Stichtag. Eine Ausdehnung dieses Rahmens ist zwar gerade bei wenigen Vergleichspreisen nicht ausgeschlossen (Erw. 6.1.5.), dennoch ist ein einzelner Vergleichspreis ausserhalb des Rahmens und eine andere Zone betreffend aus Sicht des - 47 - Gerichts eine zu dünne Grundlage zur Festlegung der Mehrwertabgabe in der vorliegenden Höhe.