9.2. 9.2.1. Die Schätzung des Landwertes in der Arbeitszone I (Landwert nach Planungsmassnahme) des Kantonalen Steueramtes stellte auf einen einzigen Vergleichswert aus dem Jahr 2018 in der Arbeitszone II ab (Erw. 6.2.2.). Im Rahmen der Beratung kam das Gericht zum Schluss, dass die konkrete, lediglich auf einem Vergleichspreis basierende Schätzung nicht ausreicht. Hinzu kommt, dass der entsprechende Vergleichspreis nicht aus derselben Zone und darüber hinaus aus dem Jahr 2018 stammt; d.h. ausserhalb des gemäss Rechtsprechung nach der Vergleichsmethode massgebenden Zeitrahmens der letzten beiden Jahren vor dem Stichtag.