9.1.4. Daraus folgt, dass die zulässigen Nutzungen in beiden Zonen vergleichbar sind, wobei in der Arbeitszone II anders als in der Arbeitszone I auch stark störende Betriebe zulässig sind. In der Arbeitszone II gilt dementsprechend die Lärmempfindlichkeitsstufe IV, in Arbeitszone I die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Die Vorschriften betreffend Ausnützungsziffer, Höhe und Grenzabstände stimmen überein (§ 7 Abs. 1 BNO; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41] vom 15. Dezember 1986). Eine Höherbewertung der Arbeitszone I ist damit nachvollziehbar.