Gemäss Abs. 5 und 6 ist der Verkauf von Lebensmitteln nicht zulässig; ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis maximal 250 m2. Verkaufsflächen (ohne Lebensmittel) sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistung vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die Verkaufsfläche pro Betrieb auf maximal 3'000 m2 erhöht werden. 9.1.3. Die zulässige Nutzung in Arbeitszone II lautet gemäss § 13 Abs. 1 BNO wie folgt: […]