Vorliegend schätzte das Kantonale Steueramt den Landwert auf Fr. 30.00/m2, erhöhte diesen jedoch aufgrund einer Mischrechnung (Erw. 6.2.1.). Eine Auseinandersetzung mit der Bewertungsmethode des kantonalen Steueramtes erübrigt sich vorliegend. Ein Landwert von Fr. 40.00/m2 erscheint dem Gericht unter Betrachtung sämtlicher Umstände zumindest vertretbar. 9. Nachfolgend ist der Landwert in der Arbeitszone I, d.h. nach der planungsrechtlichen Massnahme, zu prüfen.