deckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben. Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vorschriften existieren (§ 34 Abs. 3 BauG). Der Anschluss an die Kanalisation war somit für den Beschwerdeführer verpflichtend (insbesondere auch um eine genügende Erschliessung zu gewährleisten, um die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligungen zu erfüllen; vgl. dazu Erw. 5.8.4.). Die Kosten für den Kanalisationsanschluss sind ohne weiteres und unabhängig von der Zonenzuweisung vom Beschwerdeführer als Verursacher zu tragen. Diese sind nicht zu berücksichtigen.