8.4.3.1. Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 statuiert eine Anschlusspflicht. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Abs. 1). Dieser Bereich umfasst gemäss Abs. 2 die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für die eine Kanalisation erstellt wurde (lit. b) und weitere Gebiete in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c). Diese Vorschriften gelten demnach auch für Gebiete in Nichtbauzonen. Die Ausnahme für Landwirtschaftsbetriebe nach Art.