8.4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei nicht klar, ob die bestehende Erschliessungsstrasse vom Beschwerdeführer finanziert worden sei oder ob er nur Land abgetreten habe und zu welchen Konditionen. Insgesamt sei völlig unklar, welche Investitionen der Beschwerdeführer getätigt habe. Die Investitionen für die Kanalisation und die Anschlussgebühren seien unerheblich für die Frage der Bewertung (Beschwerdeantwort, Rz. 23 ff.). - 44 - 8.4.3. Der Beschwerdeführer möchte also zudem die Aufwendungen für den Kanalisationsanschluss an den Landwert anrechnen (Erw. 8.4.1.).