8.4. 8.4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch die Erschliessung spreche für einen höheren Wert. Zudem habe das Unternehmen des Beschwerdeführers die Kosten für die Erschliessung getragen, Land für einen öffentlichen Fussweg abgetreten und allgemein erheblich in die Erschliessung investiert und dafür auch Anschlussgebühren bezahlt. Eine derartige Erschliessung werte das Land auf. Im Jahr 1994 sei darüber hinaus der Anschluss an die Kanalisation erfolgt. Dieser Anschluss sei ebenfalls durch den Beschwerdeführer erfolgt. Die Eigenleistungen seien im Rahmen der Mehrwertfestlegung zu berücksichtigen (Beschwerde, Rz. 26 ff.; vgl. zur Erschliessung auch Erw. 5.8.).