8.3.3. Wenn die Mehrwertabgabe analog den Massstäben des Enteignungsrechts zu prüfen ist (Erw. 6.1.7.-6.1.11.), sind auch die Preisvorschriften des BGBB nach enteignungsrechtlichen Massstäben anzuwenden. Entscheidend ist im vorliegenden Fall demnach, wie der Eigentümer das Land vor der Revision der Nutzungsplanung, d.h. unter der Zuweisung zur Speziallandwirtschaftszone «XY/XZ», verwenden konnte. Dabei sind selbstredend die über die zulässige Nutzung in der allgemeinen Landwirtschaftszone hinausgehenden erlaubten Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.