8.3.2.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Enteignungsrecht hat die Absicht des enteignenden Gemeinwesens, wie das enteignete Land verwendet werden soll (insb. landwirtschaftsfremde Zwecke), keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung. Entscheidend ist, dass das Land dem Eigentümer nur für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts [1C_246/2011] vom 26. Oktober 2011, Erw. 6.).