vorsieht. Höher als der nach Art. 66 BGBB bestimmte Preis kann der Verkehrswert somit nicht sein. Der Verkehrswert kann jedoch tiefer liegen als der zulässige Preis, wenn nämlich die Preise sinken (EDUARD HOFER in: Das bäuerliche Bodenrecht – Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Auflage 2011, Art. 10, N 24).