8.3.2.4. Art. 66 BGBB bezweckt, übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu verhindern, was im Falle der Enteignung keine Rolle spielt. Dieser Umstand ist jedoch mit Blick auf die Höhe der Entschädigung nicht massgeblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Art. 66 BGBB sich auf den Verkehrswert bezieht; den Wert also, den der Verkäufer von einem Käufer erhalten würde. Der nach Art. 66 BGBB zulässige Preis unterscheidet sich vom Verkehrswert insofern, als er einerseits auf das Mittel der letzten fünf Jahre abstellt und andererseits einen Zuschlag von 5 % bzw. maximal 15 % - 43 -