Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb im Rahmen einer Enteignung, bei der eine Behörde mitwirkt (Art. 62 lit. e BGBB). 8.3.2.3. Die Vorschriften zum übersetzten Erwerbspreis sollen sicherstellen, dass der Zugang zu landwirtschaftlichem Boden für Selbstbewirtschafter und Familienmitglieder des Eigentümers erleichtert und für Personen, die andere als landwirtschaftliche Ziele verfolgen, erschwert bzw. verhindert wird. Damit soll dem starken Druck auf landwirtschaftlichen Boden begegnet werden (Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953, S. 1035).