8.3.2.2. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes unter dem Geltungsbereich des BGBB bedarf grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB). Diese wird erteilt, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 BGBB). Ein solcher besteht gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB unter anderem in der Vereinbarung eines übersetzten Preises. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt (Art. 66 Abs. 1 BGBB).