Grundflächen der Gebäude höher bewertet wurde (was zum schlussendlichen Mischwert von Fr. 40.00/m2 führte) sei im Hinblick auf Art. 66 BGBB im Grunde unzulässig. Dennoch stützt sie sich schlussendlich auf diese Schätzung. 8.3.2. 8.3.2.1. Der Geltungsbereich des BGBB umfasst landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB). Mindestens nach geltendem Recht fallen auch Intensivlandwirtschaftszonen unter den Geltungsbereich des BGBB (Botschaft Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721, S. 4941).