8.3. 8.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Spezialzone «XY/XZ» habe dem Geltungsbereich des Bäuerlichen Bodenrecht unterlegen und damit auch der Preisvorschrift von Art. 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11, BGBB) vom 4. Oktober 1991. Da Art. 66 BGBB zwingendes Recht sei, dürften die Behörden nicht frei über den Verkehrswert entscheiden (mit Verweis auf Art. 70 BGBB). Der Schätzwert von Fr. 30.00/m2 (Wert ohne die höher bewerteten Flächen der Gebäude) liege damit schon am obersten Ende des Zulässigen. Die darüberhinausgehende Ansicht des Kantonalen Steueramtes, wonach die - 42 -