8.2. Der Planungsmehrwert entspricht der Differenz zwischen den beiden Verkehrswerten der Parzelle unmittelbar vor und nach der raumplanerischen Massnahme. Dabei interessiert grundsätzlich nur der Wert des Bodens. Die sich auf einer Parzelle allenfalls schon befindlichen Bauten und Anlagen sind für die Ermittlung des Planungswertes irrelevant; relevant ist einzig die Steigerung des Landwertes (URS EYMANN in: ZBl 4/2015, S. 172; so auch Botschaft Mehrwertausgleich 15.269, S. 20).