Allgemein kann gestützt darauf den Ausführungen gefolgt werden, wonach die Parzellenform bei einem über rrr m2 grossen Grundstück von sekundärer Bedeutung für die Bebauungsmöglichkeiten ist. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass die Teilparzelle zu schmal und nicht effizient bebaubar sei. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr vorgebracht hat. - 41 - 7. Nachfolgend ist zunächst der geschätzte Landwert vor der Planungsmassnahme (Spezialzone «XY/XZ»; Erw. 8.); anschliessend der geschätzte Landwert nach der Planungsmassnahme (Arbeitszone I; Erw. 9.) zu prüfen.