Bedeutung, wobei die fragliche Teilparzelle eine gute Parzellenform aufweise (rechteckig und nicht schmal). Dieser Hinweis bezieht sich auf die Einsprache des Beschwerdeführers (Vorakten, act. 6), in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, der Wert von Fr. 280.00/m2 möge für gut gelegene und für die gewerbliche und industrielle Nutzung gut erschlossenes Land korrekt sein; die Parzellenform erlaube indes keine effiziente Bebauung, weil sie schmal sei und auf allen Seiten der Kulturlandabstand einzuhalten sei.