6.1.12. Gemäss § 28b Abs. 1 BauG ist für die Festlegung der Höhe der Abgabe und die Bestimmung der abgabepflichtigen Person der Zeitpunkt der Genehmigung der Nutzungsplanung massgebend. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde vom Gemeinderat am tt.mm.jjjj beschlossen und vom Regierungsrat am tt.mm.jjjj genehmigt (A.1.). Der Stichtag ist somit der tt.mm.jjjj.