6.1.11. Zusammenfassend hat das Gericht den Mehrwertausgleich materiell analog der enteignungsrechtlichen Massstäben zu prüfen. Der Ausgleich wird jedoch von der Vorinstanz im Unterschied zum Enteignungsverfahren verfügungsweise festgelegt. Das SKE ist an die Beschwerdebegehren gebunden (§ 48 Abs. 2 VRPG) und darf daher die Abgabe nicht originär festlegen. Auch wenn es also zur Auffassung käme, dass die Abgabe zu tief geschätzt wurde, fällt eine nachträgliche Erhöhung ausser Betracht (SKEE [4-DV.2015.3] vom 17. August 2016, Erw. 5.3.; SKEE [4-BE.2021.2] vom 27. April 2022, Erw. 8.1.).