6.1.9. Analoges muss nach Überzeugung des Gerichts für den Mehrwertausgleich gelten. Wesentlich ist daher, dass dieser als Ganzes stimmt bzw. als angemessen zu erachten ist. Das kantonale Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass entsprechend der Rechtsprechung des SKE die Berechnung der Mehrwertabgabe unter umgekehrten Vorzeichen mit der Berechnung der Enteignungsentschädigung (bei Teilenteignungen und materiellen Enteignungen) vergleichbar ist. Es sind die verschiedenen Methoden zur Immobilienbewertung, die im Enteignungsrecht jeweils zum Zuge kommen, auch bei der Schätzung des Mehrwerts von ein- oder aufgezontem Land anzuwenden (VGE [WBE.2022.352] vom 17. Mai 2023,