Es werden lediglich jene bereits entstandenen und absehbar in Zukunft entstehenden Kosten berücksichtigt, die auch ein Käufer des abgabebelasteten Grundstücks einrechnen würde. Als einzigen solchen «Sonderabzug» schreibt schon das RPG den Abzug der Kosten für die Beschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzbauten vom Mehrwert vor (vgl. Art. 5 Abs. 1quater RPG) sowie auf kantonaler Ebene § 2 der Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung, MWAV, SAR 713.116) vom 15. März 2017, was vorliegend nicht in Betracht fällt.