6.1.6. Vom primär geschätzten Landwert sind die Gestehungskosten abzuziehen. Dies sind die Kosten, welche von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aufgebracht werden müssen, damit der Planungsmehrwert auch tatsächlich realisiert werden kann (Erschliessungskosten, Kosten der Sanierung von Altlasten – wenn diese infolge der Planungsmassnahme sanierungsbedürftig werden – oder Abbruchkosten von Altbauten; zum Ganzen: URS EYMANN in: ZBl 4/2015, S. 168 und S. 172 ff.). Die abzugsfähigen Kosten werden im BauG nicht aufgelistet.