6.1.5. Im Enteignungsrecht wird zur Ermittlung des Verkehrswerts in erster Linie auf die statistische Methode bzw. Vergleichsmethode abgestellt. Von Preisen, die in letzter Zeit in der nahen Umgebung für gleichartiges und gleichwertiges Land bezahlt wurden, kann auf den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks geschlossen werden (BGE 114 Ib 286, Erw. 7; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Band II, Art. 19 EntG, N 80).