Die Schätzung der Mehrwertabgabe wurde einer kantonalen Fachbehörde übertragen, um grundsätzlich ein gesamtkantonal einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu sichern. Selbst wenn ein Gemeinderat im Einzelfall zulässigerweise davon abweicht, verändert dies die angewendeten, bedarfsfalls den konkreten Umständen angepassten Schätzmethoden nicht. Diese wiederum basieren auf den in Literatur und Rechtsprechung zum Enteignungsrecht über Jahrzehnte entwickelten Grundsätzen (vgl. SKEE [4-BE.2021.2] vom 27. April 2022, Erw. 4.4.4.).