Für die Festsetzung der Mehrwertabgabe ist der Gemeinderat verantwortlich, weshalb die Schätzung des Steueramts für diesen nicht bindend ist (§ 28a Abs. 1 BauG; VGE [WBE.2022.349] vom 28. März 2023, Erw. 4.5.1). Dieser darf von der Verkehrs- und Mehrwertschätzung abweichen, allerdings nur aus triftigen Gründen, respektive nur dann, wenn die Schätzung nicht schlüssig ist und nach Rücksprache mit dem Steueramt nicht bereinigt werden kann (Botschaft Mehrwertausgleich 15.269, S. 19; VGE [WBE.2022.352] vom 17. Mai 2023, Erw. 2.3.). Die Regelung der Mehrwertabgabe im Kanton Aargau ist zwar wenig detailliert, sieht aber immerhin einen fixen Abgabesatz vor.