6.1.4. Das Kantonale Steueramt sollte als Fachbehörde (mit Fachkompetenzen im Bereich der Grundstücksabgaben und -steuern und damit der entsprechenden Expertise im Bereich der Schätzungen von Mehrwerten aus Planungsmassnahmen) die massgebenden Verkehrswerte anhand der namentlich vom Bundesgericht favorisierten Vergleichs- oder statistischen Methode schätzen (vgl. § 28b Abs. 1 BauG; VGE [WBE.2022.349] vom 28. März 2023, Erw. 4.5.1.; SKEE [4-BE.2021.2] vom 27. April 2022, Erw. 4.4.3.2.; Botschaft Mehrwertausgleich 15.269, S. 20).