Bei kostenunabhängigen Abgaben sollte das Gesetz entweder den Betrag der Abgabe oder einen an bestimmbare Grössen anknüpfenden Berechnungsmodus festlegen, zumindest aber einen Rahmen oder den Maximalbetrag der Abgabe bestimmen. Das gilt u.a. auch für die Mehrwertabschöpfung (ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts in: ZBl 104/2003, S. 516 ff.).