6.1. 6.1.1. Die Mehrwertabgabe wird in der Rechtsprechung und der Literatur mehrheitlich als kostenunabhängige Kausalabgabe qualifiziert (BGE 142 I 177, Erw. 4.3.1; VGE [WBE.2022.352] vom 17. Mai 2023, Erw. 2.3.; URS EY- MANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts in: ZBl 4/2015, S. 168 [fortan URS EYMANN in: ZBl 4/2015]. Die Erhebung von Kausalabgaben setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. Art. 5 Abs. 1bis RPG ist nicht direkt anwendbar; die Norm enthält einen Gesetzgebungsauftrag an die Kantone (SKEE [4-BE.2021.2] vom 27. April 2022, Erw. 4.).