5.9. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Spezialzone «XY/XZ» unter allen geprüften Aspekten als Nichtbauzone zu qualifizieren ist. Bei der Zuweisung zur Arbeitszone I (unstrittig eine Bauzone) im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung handelt es sich daher um eine mehrwertabgabepflichtige Einzonung im Sinne von § 28a Abs. 1 BauG. 6. Der Beschwerdeführer lässt darüber hinaus – allerdings ohne einen entsprechenden förmlichen Antrag zu stellen, «einzig aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht» – den geschätzten Mehrwert bestreiten. - 35 -