Dass die Spezialzone «XY/XZ» besser erschlossen war, als dies für eine allgemeine Landwirtschaftszone regelmässig üblich ist, ist denn auch sachlogisch: Die Spezialzone wurde gerade geschaffen, um Nutzungen zu ermöglichen, die über die «gewöhnliche» Nutzung einer Landwirtschaftszone hinausgehen. Der aktuelle Stand der vorhandenen Erschliessung kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zu einer anderen Qualifikation der Spezialzone «XY/XZ» führen. 5.8.6. Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Erschliessung der Parzelle Nr. aaa im Rahmen des Landwertes zu berücksichtigen sei, sei auf Erw. 8.4. verwiesen.