5.8.5. Die Parzelle Nr. aaa in der Spezialzone «XY/XZ» hatte somit zwangsläufig für die zweckmässige Nutzung gemäss BNO1996 erschlossen gewesen sein müssen, andernfalls hätten die Baubewilligungen nicht erteilt werden können (vgl. Erw. 5.7.), wobei das Gemeinwesen keine Erschliessungspflicht traf. Insofern kann auch nichts daraus abgeleitet werden, wenn der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, die Erschliessung seiner Parzellen selbst vornehmen musste (Erw. 5.8.1.).