vgl. auch EJPD/BRP Erläuterungen RPG zu Art. 19, Rz. 1). Nachdem trotz der weitergehenden Zulassung von Bautätigkeiten in der Intensivlandwirtschaftszone diese Nichtbaugebiet bleibt, folgt daraus, dass das Gemeinwesen keine Erschliessungspflicht trifft (vgl. dazu auch WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Art. 16a, N 33; ebenso Urteil des Bundesgerichts [1P.578/2005] vom 17. Februar 2006, Erw. 4.3.).