5.8.4. Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstückes ergibt sich zunächst aus dem Bundesrecht (Art. 22 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG). Unter der Erschliessung ist die Gesamtheit aller Einrichtungen zu verstehen, die für die zonen- und bauordnungskonforme Nutzung notwendig sind. Art. 19 RPG gilt für sämtliche Nutzungszonen – nicht bloss für die Bauzone (WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG zu Art. 19, Rz. 4, 11; EJPD/BRP Erläuterungen RPG zu Art. 19, Rz. 2). Eine Baubewilligung setzt voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG; - 34 -