5.8.2. Die Beschwerdegegnerin lässt diesbezüglich einzig ausführen, auch der Stand der Erschliessung ändere nichts an der Qualifikation der Spezialzone «XY/XZ», zumal Speziallandwirtschaftszonen im Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG ohnehin nur ausgeschieden werden dürften, wenn sie sich angemessen erschliessen liessen (Beschwerdeantwort, Rz. 18). Zudem sei nicht klar, ob die Erschliessungsstrasse durch den Beschwerdeführer bezahlt worden oder ob bloss Land abgetreten worden sei. Insgesamt bleibe völlig unklar, welche Investitionen durch den Beschwerdeführer getätigt worden seien (Rz. 29). 5.8.3. Der Beigeladene äussert sich nicht dazu.